Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen
  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lu-Entertainment erfolgen ausschliesslich auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Version ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach auch "AGB" genannt). Die aktuelle Version der AGB ist veröffentlicht unter:
    https://www.lu-entertainment.de/agb
  2. Spätestens mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen Lu-Entertainment und dem Kunden über die Lieferung von Geräten und Ausrüstungen, Dienstleistungen oder sonstigen Leistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lu-Entertainment als akzeptiert.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Lu-Entertainment sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
  1. Alle Angebote von Lu-Entertainment sind freibleibend und unverbindlich. Erst ab dem Zeitpunkt einer Liefervereinbarung muss sich Lu-Entertainment verbindlich an abgegebene Angebote halten.
  2. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung. Als schriftliche bzw. fernschriftliche Bestätigung werden hierbei akzeptiert: Emails und Briefe. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Telefonische Vereinbarungen sind wirkungslos.
  3. Alle Angaben der Verleihfirma auf Internetseiten, in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, usw. sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung bzw. Liefervereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§3 Preise und Zahlungen
  1. Gemäß § 19 (1) UStG enthalten die Preise aus unseren Preislisten KEINE MwSt. Auf Angeboten und Rechnungen von Lu-Entertainment wird keine MwSt ausgewiesen.
  2. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.
  3. Soweit nicht anders vereinbart ist, muss der vereinbarte Mietpreis grundsätzlich bei Rückgabe oder bei Auftragende sofort bezahlt werden. Bei vorheriger Absprache, also bei Vertragsabschluss ist auch eine spätere Zahlung, spätestens 7 Werktagen nach Rechnungsstellung möglich. Im Verzugsfalle muss der Mieter / Veranstalter Zinsen in Höhe von 12% p.a. auf den ausstehenden Betrag zahlen und trägt eventuell anfallende zusätzliche Kosten, wie Anwaltskosten, Vollzugskosten oder Gerichtskosten.
  4. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn Lu-Entertainment über den Betrag frei verfügen kann. Lu-Entertainment behält sich ausdrücklich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme erfolgt hier stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Mieters / Veranstalters und sind sofort fällig.
  5. Alle Zahlungen haben direkt an Lu-Entertainment zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht von Lu-Entertainment nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
§4 Veranstaltungsort
  1. Der Mieter / Veranstalter hat im Vorfeld jeder Veranstaltung für alle notwendigen ordnungsrechtlichen Genehmigungen zu sorgen. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.
  2. Der Mieter / Veranstalter versichert, dass der Anfahrtsweg zum Veranstaltungsort gewährleistet ist. Eventuelle Sondergenehmigungen, z.B. für die Nutzung von Fussgängerzonen oder öffentlichen Plätzen durch Transportfahrzeuge, sind beim Straßenverkehrs- oder Ordnungsamt durch ihn zu beantragen. Entstehende Kosten trägt der Mieter / Veranstalter, dies gilt auch bei Unterlassung.
  3. Der Einsatzort ist Lu-Entertainment im Vorhinein anzuzeigen, und darf nur zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn und nur nach Rücksprache mit Lu-Entertainment aufgegeben oder gewechselt werden.
§5 Rücktritt und Änderungen
  1. Lu-Entertainment kann jederzeit von der getroffenen Liefervereinbarung zurücktreten.
  2. Der Mieter / Veranstalter muss spätestens sieben Tage vor dem, im Liefervertrag vereinbarten, Liefertag einen eventuellen Rücktritt von der getroffenen Vereinbarung der Verleihfirma schriftlich mitteilen.
  3. Bei Rücktritten mit einer Frist von weniger als sieben Tagen vor dem schriftlich festgelegten Liefertag ist eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes an Lu-Entertainment zu zahlen. Am Vor- und am jeweils festgelegten Liefertag ist ein Rücktritt durch den Mieter / Veranstalter nicht möglich.
  4. Lu-Entertainment behält sich vor, die in der Liefervereinbarung aufgeführten Geräte jederzeit durch gleichwertige Geräte anderer Hersteller oder desselben Herstellers zu ersetzen.
  5. Kosten, verursacht durch Liefer- und Leistungsverzögerungen von Lu-Entertainment, die aufgrund von höherer Gewalt und von besonderen Ereignissen eingetreten sind (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.), hat Lu-Entertainment nicht zu vertreten. Sie berechtigen Lu-Entertainment, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§6 Besondere Regelungen für Open-Air Veranstaltungen
  1. Der Mieter / Veranstalter muss bei der Verwendung von Open-Air Bühnen sicherstellen, dass es sich um einen ebenen, verdichteten Boden mit einer Belastbarkeit von mindestens 1t/m2 handelt. Dies kann aus zeitlichen Gründen nicht von Lu-Entertainment überprüft werden. Bei dadurch entstandenen Schäden Haftet der Mieter / Veranstalter.
  2. Aus Sicherheitsgründen ist bei einer Windstärke von 7 Bft die Veranstaltungsbühne bzw. -fläche umgehend zu räumen. Bei ungünstiger Wetterlage sind Wetterinformationen vom Mieter / Veranstalter beim Wetterdienst zu erfragen.
  3. Alle ausgeliehenen Mietobjekte sind vor Regen und Feuchtigkeit sachgemäß zu schützen.
  4. Beim Betrieb mit Generator-Strom ist sicherzustellen, dass die Leistung des Generators für alle angeschlossenen Geräte ausreicht. Darüber hinaus müssen Stromschwankungen durch die Verwendung eines Stabilisators ausgeglichen werden, um Schäden an den Mietobjekten zu vermeiden.
  5. Für eine ggf. notwendige bautechnische Abnahme der Bühne, sowie alle anderen erforderlichen Genehmigungen, sorgt der Mieter / Veranstalter. Dieser trägt auch die dafür anfallenden Kosten.
§7 Mietobjekte
  1. Die Mietobjekte sind und bleiben Eigentum von Lu-Entertainment.
  2. Mit der Entgegennahme durch den Mieter / Veranstalter (wenn Personal von Lu-Entertainment die Mietobjekte aufstellt, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung) gelten die Mietobjekte als mängelfrei übergeben.
  3. Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so haftet Lu-Entertainment nicht für hierdurch entstandene Schäden bzw. Kosten.
  4. Die Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen nicht versichert. Aus diesem Grund obliegen dem Mieter / Veranstalter besondere Sorgfaltspflichten. Der Mieter / Veranstalter hat sicherzustellen, dass keine fremden Personen Zugang zu den Mietobjekten haben. Auch zur Verfügung gestellte Transportfahrzeuge sind von Ihm einzuschliessen bzw. zu bewachen.
  5. Die Weitergabe der Mietobjekte an Dritte ist strikt untersagt.
  6. Der Mieter / Veranstalter haftet in voller Höhe für den Verlust (z.B. durch Diebstahl) und jegliche Beschädigung an den Mietobjekten. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Gäste oder durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht werden. Dies gilt auch (ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung), wenn die Mietobjekte vom Personal von Lu-Entertainment geliefert und aufgestellt wurden. Der Mieter / Veranstalter sorgt daher für eine fachgemäße Bewachung der Mietobjekte.
  7. Werden die gemieteten Mietobjekte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist Lu-Entertainment berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.
  8. Für jegliche Schäden, die durch Feuchtigkeit, mangelhaften Strom, Stromschwankungen oder durch Mängel an den vom Mieter / Veranstalter verwendeten anderen Gegenständen, Bühnen, usw. entstehen, haftet der Mieter / Veranstalter in vollem Umfang. Die gegenteilige Beweisführung ist vom Mieter / Veranstalter durchzuführen.
  9. Eventuelle Schäden oder der Verlust (z.B. durch Diebstahl) von Mietobjekten ist unverzüglich an Lu-Entertainment zu melden. Das Öffnen der Geräte ist strikt verboten. Reparaturmaßnahmen dürfen nur vom Personal von Lu-Entertainment durchgeführt werden.
  10. Der Mieter / Veranstalter hat für die Sicherheit der Gäste zu sorgen. Hängende Geräte, Hochständer, Traversen, usw. sind entsprechend, wenn noch nicht von Lu-Entertainment selbst ausgeführt, von ihm zu sichern.
  11. Notwendige Genehmigungen für den Betrieb von Geräten wie Funkmikrofone, In-Ear-Monitoring-Systeme, Bühnen, usw. müssen vom Mieter / Veranstalter bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Dieser trägt auch die anfallenden Kosten.
§8 Personal von Lu-Entertainment
  1. Bei unverschuldetem Personalausfall und damit verbundener Verhinderung der Dienstausübung, wie im Falle von Krankheit, Unfall oder Ähnlichem, haftet Lu-Entertainment nicht für eingetretene Schäden bzw. Kosten.
§9 Rückgabe
  1. Die ausgeliehenen Mietobjekte müssen spätestens zu dem, in der Liefervereinbarung festgelegten, Zeitpunkt zurückgegeben werden.
  2. Werden die aufgeführten Mietobjekte nicht termingerecht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. Tag zurückgebracht oder wie vereinbart bereitgestellt, so fallen für jeden angefangenen Tag (1 Tag = 24 Stunden) jeweils die gültigen Tagespauschalen der einzelnen Mietobjekte an. Eventuell vereinbarte Paketpreise gelten dann nicht mehr. Über abhandengekommene Geräte muss Lu-Entertainment unverzüglich informiert werden (auch nach den offiziellen Öffnungszeiten). Zusätzlich hat der Mieter / Veranstalter einen Verdacht auf Diebstahl bei der Polizei anzuzeigen, sobald das Fehlen der Geräte bemerkt wird. Alle abhandengekommenen bzw. gestohlenen Mietobjekte müssen unverzüglich ersetzt werden.
  3. Bei verspäteter oder vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter / Veranstalter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die Lu-Entertainment dadurch entstanden sind, dass die Nachvermietung gestört oder verhindert worden ist. Der Mieter / Veranstalter kommt zudem für alle weiteren Kosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten, Verwaltungsaufwand, Rückholfahrten, Portokosten, usw. auf. Spätestens 5 Tage nach dem vereinbarten Rückgabedatum behält sich Lu-Entertainment das Recht vor, alle nicht zurückgebrachten Geräte neu zu besorgen und die Kosten hierfür dem Mieter / Veranstalter in Rechnung zu stellen.
  4. Alle Kosten für, vom Mieter / Veranstalter zu vertretende, Schäden werden spätestens zum, von Lu-Entertainment gesetzten, Termin fällig und müssen dann umgehend beglichen werden.
  5. Die Rücknahme der Geräte erfolgt stets unter dem Vorbehalt der technischen Überprüfung. Sollten Schäden erst bei einer technischen Überprüfung (dies kann aus Zeitgründen auch mehrere Tage nach der Rückgabe geschehen) festgestellt werden, so hat der Mieter / Veranstalter die Kosten für festgestellte Schäden sofort nach der Benachrichtigung zu begleichen.
§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lu-Entertainment und dem Mieter / Veranstalter findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2. Sollte aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Punkt dieser Vereinbarung für unwirksam erklärt werden, so bleibt die Gültigkeit aller anderen Punkte hiervon unberührt.
Lu-Entertainment KG
Herzog-Wilhelm-Straße 5
86316 Friedberg